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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
§ 2 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Fußnote

Art. 6 § 2: Nach Maßgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE 4.2.1975 I 699 - 2 BvL 5/74 -