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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)
§ 8 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.