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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)
§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
1.
im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und
2.
in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
vor.