Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit
- 1.
einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
- a)
einem Grundbetrag und
- b)
einem Ergänzungsbetrag,
- 2.
einer zusätzlichen Grünlandprämie und
- 3.
einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.