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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Milcherzeugnisse (Milcherzeugnisverordnung - MilchErzV)
§ 7a Besondere Zubereitungen

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.