(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
- 1.
eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
- 2.
eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
- 3.
eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
- 4.
die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.
(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.