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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (Minderheiten-Namensänderungsgesetz)
§ 3 

Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.