Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen aus der Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und nicht sofort eine andere Tätigkeit aufnehmen können bzw. die Aufnahme einer solchen mit einer Einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird
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für die auf den Tag der Abberufung folgenden 3 Monate in Höhe der bisherigen Nettobezüge und
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für weitere 3 Monate in Höhe von 80% der vorgenannten Bezüge
bezahlt.
Bei Aufnahme einer Tätigkeit während dieses Zeitraumes wird der Nettolohn aus der neuen Tätigkeit auf das Übergangsgeld angerechnet.