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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über Regelungen zur sozialen Sicherstellung für ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar 1990 in der Fassung des Beschlusses vom 8. August 1990
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1.
Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen aus der Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und nicht sofort eine andere Tätigkeit aufnehmen können bzw. die Aufnahme einer solchen mit einer Einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird
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für die auf den Tag der Abberufung folgenden 3 Monate in Höhe der bisherigen Nettobezüge und
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für weitere 3 Monate in Höhe von 80% der vorgenannten Bezüge
bezahlt.
Bei Aufnahme einer Tätigkeit während dieses Zeitraumes wird der Nettolohn aus der neuen Tätigkeit auf das Übergangsgeld angerechnet.
2.
Für die ehemaligen Mitglieder des Ministerrates finden die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld entsprechende Anwendung.
3.
a)
Die Leistungen gemäß Ziffer 1 werden nicht besteuert. Sie unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
b)
Die Zeiten des Bezuges dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.
c)
Die Zeiten des Bezuges dieser Leistungen gelten bei der Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berechnungszeitraum für Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezuges dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.
4.
a)
Als Nettobezüge im Sinne dieses Beschlusses gelten das Nettogehalt und die Dienstaufwandsentschädigung im letzten Monat vor dem Ausscheiden.
b)
An leitende Funktionäre und Mitarbeiter der zentralen und örtlichen Staats- und Justizorgane gezahlte Dienstaufwandsentschädigungen werden ebenfalls in die Berechnung des durchschnittlichen Nettolohnes nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 einbezogen.