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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes 1 (Mindeststeuerdurchführungsverordnung - MinStDV)
§ 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.