Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes 1 (Mindeststeuerdurchführungsverordnung - MinStDV) § 3Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.