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Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MitÜbermitV

Ausfertigungsdatum: 28.12.2011

Vollzitat:

"Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 58)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.5.2012 +++)

Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
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§ 1 Mitteilungspflicht

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
1.
für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
2.
für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
3.
für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
4.
für die Summe der
a)
in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
b)
in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
c)
in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.
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§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
1.
Mitteilungen schriftlich erfolgen,
2.
der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
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§ 3 Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.
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§ 4 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a)
Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 60)

Nr.Kongener
 12,3,7,8-TCDD
 21,2,3,7,8-PeCDD
 31,2,3,4,7,8-HxCDD
 41,2,3,6,7,8-HxCDD
 51,2,3,7,8,9-HxCDD
 61,2,3,4,6,7,8-HpCDD
 7OCDD
 82,3,7,8-TCDF
 91,2,3,7,8-PeCDF
102,3,4,7,8-PeCDF
111,2,3,4,7,8-HxCDF
121,2,3,6,7,8-HxCDF
131,2,3,7,8,9-HxCDF
142,3,4,6,7,8-HxCDF
151,2,3,4,6,7,8-HpCDF
161,2,3,4,7,8,9-HpCDF
17OCDF
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlordibenzodioxin
CDF = Chlordibenzofuran
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Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b)
Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 61)

Nr.Kongener
 13,3',4,4'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 77)
 23,4,4',5-Tetrachlorbiphenyl (PCB 81)
 33,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 126)
 43,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 169)
 52,3,3',4,4'-Pentachlorbiphenyl (PCB 105)
 62,3,4,4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 114)
 72,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 118)
 82',3,4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 123)
 92,3,3',4,4',5-Hexachlorbiphenyl (PCB 156)
102,3,3',4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 157)
112,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 167)
122,3,3',4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 189)
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Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 62)

Nr.Kongener
12,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
22,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
32,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
42,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
52,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
62,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
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Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 63 - 65)

Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Nr.AngabeErläuterung
 1Name des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmers
 
 2Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers 
 3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe
 4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben.
 5Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben.
– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.
– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.
 6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde
(z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
 7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde
 8Probenahmedatum 
 9Untersuchter ProbenbestandteilArt des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
10Analysierter Stoff (Parameter)Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben.
11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
– bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht
– Fettgehalt
– 88 % Trockensubstanz
13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter FettgehaltAngabe des Fettgehaltes in %
14Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % TrockensubstanzAngabe der Trockensubstanz in %
15Angabe des Messergebnisses*)  
16Höchstgehaltsüberschreitung:
ja/nein
 
17Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
18Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
19Bestimmungsgrenze (LOQ)Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
*)
a)
Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).

KongenerTEF WertKongenerTEF Wert
Dibenzo-p-dioxine
und Dibenzofurane
 Dioxinähnliche PCB 
2,3,7,8-TCDD1  
1,2,3,7,8-PeCDD1Non-ortho PCBs 
1,2,3,4,7,8-HxCDD0.1PCB 770.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD0.1PCB 810.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD0.1PCB 1260.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0.01PCB 1690.03
OCDD0.0003  
    
  Mono-ortho PCB 
2,3,7,8-TCDF0.1PCB 1050.00003
1,2,3,7,8-PeCDF0.03PCB 1140.00003
2,3,4,7,8-PeCDF0.3PCB 1180.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF0.1PCB 1230.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1560.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF0.1PCB 1570.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1670.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0.01PCB 1890.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0.01  
OCDF0.0003  
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlorodibenzodioxin
CDF = Chlorodibenzofuran
CB = Chlorobiphenyl
b)
Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c)
Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 66 - 68)

Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
Die Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).

Nr.FeldinhaltPflichtfeld1) Erläuterungen
 1Meldende Stelle (Amtskennung)xBehörde, die die Daten an das BVL liefert
 2ProbennummerxLabor- bzw. amtsinterne Probennummer
 3TeilprobennummerxWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“.
 4Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)xArt des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Futtermitteln:
– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.
– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.
 5ProbenartxArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe)
 6Herstellungs- und
Produktionsmethode
(Zusätzliche Angaben zum
Matrixkode)
 Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834/2007)
 7Beurteilung der Probe Beurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß
 8Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
 9Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe
10Probenahmedatumx 
11Herkunftsstaat der Probe  
12Herkunftsgemeinde Herkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist
13Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft) Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)
14Alter Altersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten
15TierartxBei tierischen Lebensmitteln
16Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden(x)Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime
17Verarbeitung Be- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses
18Untersuchter Probenbestandteil(x)Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
19Analysierter Stoff (Parameter)xAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)
20EinheitxMaßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
– bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
21BezugsparameterxAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht
– Fettgehalt
– 88 % Trockensubstanz
22Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt(x)Angabe des Fettgehaltes in %
23Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz(x)Angabe der Trockensubstanz in %
24Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)xAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt
25Angabe des Messergebnisses2) x 
26Bewertung des MessergebnissesxBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.
27Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)xAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
28Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)xAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
29Bestimmungsgrenze (LOQ)xAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis
30Probenaufarbeitung (Probevorbereitung) Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung
31MessunsicherheitxMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
32Wiederfindungsrate Wiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent
33Kommentar Eintrag zusätzlicher Informationen möglich
1)
Der Eintrag „x“ kennzeichnet Pflichtangaben ohne Einschränkungen.
Der Eintrag „(x)“ kennzeichnet Pflichtangaben nach Maßgabe der in Spalte 1 jeweils genannten Einschränkungen.
2)
a)
Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).

KongenerTEF WertKongenerTEF Wert
Dibenzo-p-dioxine
und Dibenzofurane
 Dioxinähnliche PCB 
2,3,7,8-TCDD1  
1,2,3,7,8-PeCDD1Non-ortho PCBs 
1,2,3,4,7,8-HxCDD0.1PCB 770.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD0.1PCB 810.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD0.1PCB 1260.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0.01PCB 1690.03
OCDD0.0003  
    
  Mono-ortho PCB 
2,3,7,8-TCDF0.1PCB 1050.00003
1,2,3,7,8-PeCDF0.03PCB 1140.00003
2,3,4,7,8-PeCDF0.3PCB 1180.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF0.1PCB 1230.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1560.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF0.1PCB 1570.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1670.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0.01PCB 1890.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0.01  
OCDF0.0003  
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlorodibenzodioxin
CDF = Chlorodibenzofuran
CB = Chlorobiphenyl
b)
Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c)
Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.