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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung - MitÜbermitV)
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 66 - 68)

Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
Die Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind – Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).

Nr.FeldinhaltPflichtfeld1) Erläuterungen
 1Meldende Stelle (Amtskennung)xBehörde, die die Daten an das BVL liefert
 2ProbennummerxLabor- bzw. amtsinterne Probennummer
 3TeilprobennummerxWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der Eintrag „00“.
 4Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix)xArt des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Futtermitteln:
– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben.
– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.
 5ProbenartxArt der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Beschwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe)
 6Herstellungs- und
Produktionsmethode
(Zusätzliche Angaben zum
Matrixkode)
 Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834/2007)
 7Beurteilung der Probe Beurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung oder Verstoß
 8Betriebsart, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
 9Probenahmegemeinde, soweit die Anonymisierung dadurch nicht gefährdet wird(x)Gemeinde, in der die Probe genommen wurde, wenn möglich mit Ortsangabe
10Probenahmedatumx 
11Herkunftsstaat der Probe  
12Herkunftsgemeinde Herkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutschland ist
13Nähere Angaben zur Belastung eines Gebiets (Nähere Angaben zur Herkunft) Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur Belastung einer Probe führen können (z. B. belastetes Gebiet durch Bodenkontamination)
14Alter Altersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in ganzen Monaten
15TierartxBei tierischen Lebensmitteln
16Zusätzliche Angaben zur Risikobewertung, soweit vorhanden(x)Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime
17Verarbeitung Be- und Verarbeitungszustand des untersuchten Erzeugnisses
18Untersuchter Probenbestandteil(x)Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in denen die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
19Analysierter Stoff (Parameter)xAngabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)
20EinheitxMaßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
– bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
21BezugsparameterxAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht
– Fettgehalt
– 88 % Trockensubstanz
22Fettgehalt, soweit Bezugsparameter Fettgehalt(x)Angabe des Fettgehaltes in %
23Trockensubstanz, soweit Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz(x)Angabe der Trockensubstanz in %
24Messergebniskennung (numerisch oder alphanumerisch)xAngabe, ob ein numerisches oder alphanumerisches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis vorliegt
25Angabe des Messergebnisses2) x 
26Bewertung des MessergebnissesxBewertung des Messergebnisses in Bezug auf Höchstgehalte etc.
27Untersuchungsverfahren (Methodensammlung)xAngaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde
28Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode)xAngaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde
29Bestimmungsgrenze (LOQ)xAngabe in identischer Einheit zum Messergebnis
30Probenaufarbeitung (Probevorbereitung) Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Untersuchung
31MessunsicherheitxMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
32Wiederfindungsrate Wiederfindungsrate der verwendeten Methode in Prozent
33Kommentar Eintrag zusätzlicher Informationen möglich
1)
Der Eintrag „x“ kennzeichnet Pflichtangaben ohne Einschränkungen.
Der Eintrag „(x)“ kennzeichnet Pflichtangaben nach Maßgabe der in Spalte 1 jeweils genannten Einschränkungen.
2)
a)
Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).

KongenerTEF WertKongenerTEF Wert
Dibenzo-p-dioxine
und Dibenzofurane
 Dioxinähnliche PCB 
2,3,7,8-TCDD1  
1,2,3,7,8-PeCDD1Non-ortho PCBs 
1,2,3,4,7,8-HxCDD0.1PCB 770.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD0.1PCB 810.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD0.1PCB 1260.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0.01PCB 1690.03
OCDD0.0003  
    
  Mono-ortho PCB 
2,3,7,8-TCDF0.1PCB 1050.00003
1,2,3,7,8-PeCDF0.03PCB 1140.00003
2,3,4,7,8-PeCDF0.3PCB 1180.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF0.1PCB 1230.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1560.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF0.1PCB 1570.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF0.1PCB 1670.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0.01PCB 1890.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0.01  
OCDF0.0003  
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlorodibenzodioxin
CDF = Chlorodibenzofuran
CB = Chlorobiphenyl
b)
Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c)
Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.