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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 6 Mitteilungspflicht

Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.