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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
§ 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.