(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
- 1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
- 5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
- 6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.