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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
§ 74 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). Sie wird vom Unternehmenswahlvorstand geleitet.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Unternehmenswahlvorstand nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten. Sind in dem Unternehmen keine Delegierten zu wählen (§ 54), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.