(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
- 6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.