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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
§ 112 Abberufungsausschreiben in Seebetrieben

Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.