(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);
- 6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
- a)
der gewählten Delegierten,
- b)
der Ersatzdelegierten
in der Reihenfolge ihrer Benennung;
- 7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.