(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 
- 1.
- den Betriebswahlvorständen, 
- 2.
- dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, 
- 3.
- der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 
- 4.
- dem Unternehmen. 
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.