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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
a)
bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
b)
bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
aa)
in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist oder
bb)
bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
c)
in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben
aa)
Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist und
bb)
bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können, oder
d)
ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist und bei dem betroffenen Tier
aa)
Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist,
bb)
Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
cc)
auf Grund eines Anstiegs des Titers der Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche serologisch nachgewiesen worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Titeranstiegs ausgeschlossen werden können, oder
dd)
klinische oder pathologisch-anatomische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
2.
Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis
a)
der klinischen,
b)
der pathologisch-anatomischen oder
c)
der labordiagnostischen
Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten lässt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Betrieb:
alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer als 25 Hektar sind;
2.
Tiere empfänglicher Arten:
Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
3.
Fleisch:
alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
4.
Milch:
a)
nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Rohmilch),
b)
über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch oder
c)
Milcherzeugnisse
von Tieren empfänglicher Arten;
5.
Häute:
Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren empfänglicher Arten;
6.
Futtermittel:
Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und Stroh;
7.
Dung:
Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten, auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist, Jauche oder Gülle;
8.
Notimpfung:
Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
9.
Schutzimpfung:
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche;
10.
Suppressivimpfung:
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Verhinderung der Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.