in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern
- aa)
die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird,
- bb)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und
- cc)
sichergestellt ist, dass das Fleisch
- aaa)
vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nummer 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und
- bbb)
von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,