geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind, erschlachtet worden ist,
- aa)
die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und
- bb)
sichergestellt ist, dass das frische Fleisch während der Herstellung identifizierbar ist und von anderem frischen Fleisch getrennt gelagert und transportiert wird,