Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb
- a)
eine Untersuchung,
- b)
eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
- c)
eine behördliche Beobachtung,
- 3.
eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.