Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) § 6Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.