Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt); zuständig für die amtliche Überwachung ist jedoch 
- 1.
- die Bundesfinanzverwaltung - a)
- für das Verbringen von Magermilchpulver aus einem anderen Mitgliedstaat bis zum Betrieb, der die Anreicherung mit Vitaminen oder die Verarbeitung vornimmt, im Geltungsbereich dieser Verordnung, 
- b)
- für das Verbringen von Magermilchpulver vom Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung nach einem anderen Mitgliedstaat, 
- c)
- für die Ausfuhr von Magermilchpulver, auch nach Anreicherung mit Vitaminen oder Verarbeitung, nach dritten Ländern, 
 
- 2.
- die Bundesanstalt für die Verarbeitung von Magermilchpulver und seine Lagerung zu diesem Zweck.