(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
- 1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
- 2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.