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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.