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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 7
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.
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