(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
- 1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts festgestellt.