(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.