(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 
- 1.
 im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
 im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
 im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
 in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.