(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
der Ausbildungsabschnitt,
- 2.
das Ausbildungsgebiet,
- 3.
die Form des Leistungstestes sowie
- 4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.
Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.