(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 
- 1.
 im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
 in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
- 3.
 in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
- 4.
 in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 
- 1.
 mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
 eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.