Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV) § 43aLaufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes des Bundes erlangt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.