(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern,
- 2.
Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie
- 3.
englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.