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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice * (Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - MobVerkKflAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 15, S. 7 - 12)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
betriebliche Arbeitsstrukturen und -prozesse in Bezug auf Personalplanung, Personalgewinnung und Personaleinsatz erläutern
b)
Einführung neuer Mitarbeitenden begleiten sowie bei Maßnahmen zur Personalbindung mitwirken
c)
Konzepte der Arbeitsorganisation unterscheiden und die Personaleinsatzplanung unterstützen, dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
d)
Nachweise für die Personaleinsatzplanung und für die Arbeitszeiterfassung führen
e)
Arbeitsprozesse im Hinblick auf Personalplanung, Personalgewinnung und Personaleinsatz reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
8 
2Projektorientierte Arbeitsweisen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Planung, Strukturierung, Umsetzung und Steuerung betrieblicher Projekte unterstützen
b)
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren und präsentieren sowie Schlussfolgerungen ableiten
c)
Projektabläufe an veränderte Anforderungen anpassen
d)
Projektmanagementmethoden anwenden
 8
3Entwicklung von Mobilitätsdienstleistungen und ihre Realisierung mitgestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
rechtliche und vertragliche Regelungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen im Sinne der Vertragspartner einhalten
b)
Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Mobilitätsmarktes für die Entwicklung und Planung von Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
Anforderungen aus Leistungskatalogen und Verkehrsverträgen bei der Entwicklung von Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich darstellen und umsetzen
d)
Leistungen verschiedener Verkehrsträger und Mobilitätsanbieter in ihrer Vernetzung beschreiben und bewerten
9 
e)
intermodale und multimodale Wegeketten voneinander abgrenzen und ihre Verknüpfungsleistungen im Rahmen von Mobilitätsangeboten mitgestalten
f)
Plattformen und Tools des datenbasierten Mobilitätsmanagements anwenden und unter Berücksichtigung verkehrsgeographischer Begebenheiten für individuelle kundenbezogene Dienstleistungsangebote nutzen
  
  
g)
bei der Angebotserstellung Aspekte von Umweltfreundlichkeit und Ressourcennutzung berücksichtigen
h)
Produkte und Leistungen entlang der Reisekette kundenorientiert unter Anwendung geeigneter Vertriebskanäle anbieten
i)
die Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und der Gestaltung des Dienstleistungsangebots berücksichtigen
j)
Kundenfeedback aufnehmen, auswerten und weitergeben
k)
Bedeutung der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Mobilitäts- und Beförderungsleistungen herausstellen
 


11
4Kommunikation mit Kunden und Kundinnen dienstleistungsorientiert und situationsbezogen gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
das Auftreten und die Rolle als Dienstleister gegenüber den Kunden und Kundinnen reflektieren und das Verhalten kundenorientiert gestalten
b)
Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen unter Berücksichtigung der Diversität der Kunden und Kundinnen
c)
Kommunikationskanäle auswählen und einsetzen
d)
unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte Personen vor, während und nach der Reise beraten
e)
Kundenerwartungen ermitteln und Angebote des Mobilitätsanbieters unterbreiten
11 
f)
Problemsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigen
g)
in Störungssituationen kundenorientiert kommunizieren
h)
Deeskalationstechniken präventiv und in Konfliktsituationen anwenden
 11
5Fremdsprachen bei der Kundenkommunikation anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Kunden und Kundinnen Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen, auch unter Nutzung von Medien entsprechend betrieblicher Vorgaben
b)
fremdsprachige Dokumentvorlagen, Standardtexte und Textbausteine in der schriftlichen und mündlichen Kommunikation mit internationalen Kunden und Kundinnen nutzen
9 
c)
Beratungsgespräche mit Kunden und Kundinnen situations- und adressatengerecht führen
 9
6Service und Betreuung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Produkt- und Serviceleistungen Kunden und Kundinnen erläutern und anbieten, dabei entsprechende Tarife anwenden
b)
unmittelbar und mittelbar mobilitätseingeschränkte Personen vor, während und nach der Reise betreuen
c)
IT-Systeme anwenden
d)
vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachten
e)
kunden- und serviceorientiert handeln
22 
  
f)
Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwenden
g)
Kunden und Kundinnen in herausfordernden Situationen betreuen und notwendige Prozesse einleiten und managen
h)
Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden
i)
am betrieblichen Verbesserungsmanagement mitwirken
 17
7Funktion der technischen Service- und Notfalleinrichtungen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
technische Service- und Notfalleinrichtungen bedienen und kontrollieren
b)
Störungen an technischen Service- und Notfalleinrichtungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
c)
Kunden und Kundinnen die Bedienung technischer Service- und Notfalleinrichtungen des Betriebes erklären
 10
8In Not- und in Zwischenfällen Maßnahmen ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen
b)
Maßnahmen zur Abwehr nach betrieblichen Vorgaben und Regelungen einleiten sowie anwenden
c)
Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifen
d)
Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern
e)
in Notsituationen bis zum Eintreffen von Hilfskräften Personen betreuen und informieren
f)
Evakuierungsprozesse situationsbezogen unterstützen
g)
Reisenden-Lenkfunktion bei Ersatzverkehren und Busnotverkehr übernehmen
h)
Gesamtvorgang des Vorfalls dokumentieren
i)
betriebliche Leitlinien und Hilfsangebote zur Nachsorge psychisch belastender Ereignisse erläutern
j)
Strategien für den Umgang mit psychisch belastenden Ereignissen anwenden
 11
9Instrumente der kaufmännischen Steuerung anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
b)
Geschäftsvorfälle bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten
c)
vorbereitende Arbeiten für die Buchführung und für Jahresabschlüsse durchführen
d)
Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln sowie Material und Dienstleistungen beschaffen
5 
e)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit in der betrieblichen Leistungserstellung beachten
f)
Angebotskalkulation auf Basis von vorhandenen Kosten- und Leistungsdaten durchführen
g)
bei der Datenerhebung unterstützen und die Datenerhebung für betriebliche Dokumentationen nutzen
h)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und bewerten sowie Schlussfolgerungen ableiten, Maßnahmen vorschlagen und an deren Umsetzung mitwirken
 7
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
5Im Arbeitskontext kultursensibel handeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Vorteile von kultursensiblem Verhalten insbesondere für den eigenen beruflichen Kontext darstellen
b)
Gleichbehandlung und Inklusion im Arbeitskontext mitgestalten
c)
sozio-kulturelle Unterschiede identifizieren, mögliche Auswirkungen auf die Kommunikation reflektieren und in der Zusammenarbeit berücksichtigen
d)
Missverständnisse und Konflikte sowie deren Ursachen erkennen und geeignete Handlungsmöglichkeiten zur Lösung abwägen und anwenden
 8