ModistAusbV
Ausfertigungsdatum: 15.04.2004
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 580)"
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
1. | im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
1. | Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
I. Berufliche Grundbildung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen | 4 |
b) | Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen | |||
c) | Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | |||
d) | Arbeitsabläufe dokumentieren | |||
e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten | |||
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen | 3 |
b) | Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden | |||
c) | Informationen beschaffen, auswerten und nutzen | |||
7 | Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) | a) | bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken | 6 |
b) | Kunden über Leistungen des Betriebes informieren | |||
c) | Kopfweite ermitteln | |||
8 | Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8) | a) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen | 6 |
b) | Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzen | |||
c) | Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzen | |||
d) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen | |||
e) | Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen | |||
9 | Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) | a) | Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen | 5 |
b) | Skizzen und Zeichnungen erstellen | |||
c) | Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten | |||
10 | Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) | a) | Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten | 16 |
b) | Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretieren | |||
c) | Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestalten | |||
d) | Oberflächen bearbeiten | |||
e) | Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen | |||
11 | Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) | a) | Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen | 6 |
b) | Schnittschablonen erstellen und handhaben | |||
c) | Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneiden | |||
d) | Einlagestoffe befestigen | |||
e) | Schnittteile zusammenfügen | |||
f) | Kopfbedeckungen blocken | |||
g) | Vollfutter herstellen und einarbeiten | |||
12 | Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) | a) | Futterbänder einnähen | 2 |
b) | Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen | |||
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden | 4 |
b) | Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | |||
c) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern | |||
d) | Kopfbedeckungen für den Transport vorbereiten | |||
e) | Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilen | |||
f) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. und 3. Ausbildungsjahr | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten | 3 | ||
b) | Werk- und Hilfsstoffe nach Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, Arbeitstechnik und -material festlegen | |||||
c) | Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen; Produktinformationen beurteilen | 5 | ||||
d) | Aufgaben zeit- und kostenorientiert durchführen | |||||
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Daten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten | 2 | ||
b) | Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes anwenden | |||||
3 | Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) | a) | Termine mit Kunden abstimmen | 3 | ||
b) | Entwürfe und Modelle präsentieren | |||||
c) | Verkaufsflächen dekorieren und gestalten | |||||
d) | Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten | 5 | ||||
e) | Reklamationen aufnehmen und bearbeiten | |||||
4 | Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) | a) | Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen, Mustervorlagen erstellen | 4 | ||
b) | Entwürfe unter Berücksichtigung der Farben- und Formenlehre sowie der Materialien erarbeiten | |||||
c) | Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten | 12 | ||||
d) | Entwürfe kundenbezogen ausarbeiten | |||||
5 | Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) | a) | Oberflächen veredeln | 7 | ||
b) | Ränder von Hand ziehen | |||||
6 | Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) | a) | Materialbeschaffenheit beim Legen und Schneiden, insbesondere Muster, Fadenlauf und Strichrichtung, berücksichtigen | 3 | ||
b) | Materialien miteinander kombinieren | |||||
c) | Schnitte abnehmen, Grundschnitte herstellen | 10 | ||||
d) | Schnittmuster abändern | |||||
e) | Pelze und Leder zuschneiden und verarbeiten | |||||
7 | Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) | a) | Garnituren fertigen und befestigen | 6 | ||
b) | Hüte in Form bügeln, insbesondere Fassonbügeln sowie mit Knicken und Vertiefungen | 10 | ||||
c) | Gestaltungstechniken, insbesondere Nähen, Kleben, Schneiden und Drapieren, anwenden | |||||
8 | Herstellen von Unterformen (§ 5 Nr. 13) | a) | Unterformen, insbesondere aus Vliesstoffen, Mull, Etamin sowie Steiftüll und Draht, herstellen und beziehen | 3 | ||
b) | Unterformen nach Verwendungszweck appretieren | |||||
9 | Kopieren von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 14) | a) | Maße anhand von Bild- und Modellvorlagen | 4 | ||
b) | Kopfbedeckungen nach Bildvorlagen, insbesondere nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten, anfertigen | 14 | ||||
c) | Kopfbedeckungen nach Modellvorlagen anfertigen | |||||
10 | Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 15) | a) | Kopfbedeckungen reinigen, auffrischen und färben | 2 | ||
b) | schadhafte Stellen ausbessern | |||||
c) | Kopfbedeckungen, insbesondere nach modischen Gesichtspunkten, ändern und umarbeiten | 6 | ||||
11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | a) | Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen | 5 | ||
b) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturen und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen | |||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen |