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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
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