| I. Berufliche Grundbildung | 
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr | 
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | 
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | 
| d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | 
| e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | 
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | 
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | 
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | 
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | 
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | 
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
| 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | 
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | 
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | 
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | 
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen | 4 | 
| b) | Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen | 
| c) | Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | 
| d) | Arbeitsabläufe dokumentieren | 
| e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten | 
| 6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen | 3 | 
| b) | Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden | 
| c) | Informationen beschaffen, auswerten und nutzen | 
| 7 | Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) | a) | bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken | 6 | 
| b) | Kunden über Leistungen des Betriebes informieren | 
| c) | Kopfweite ermitteln | 
| 8 | Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8) | a) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen | 6 | 
| b) | Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzen | 
| c) | Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzen | 
| d) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen | 
| e) | Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen | 
| 9 | Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) | a) | Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen | 5 | 
| b) | Skizzen und Zeichnungen erstellen | 
| c) | Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten | 
| 10 | Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) | a) | Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten | 16 | 
| b) | Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretieren | 
| c) | Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestalten | 
| d) | Oberflächen bearbeiten | 
| e) | Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen | 
| 11 | Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) | a) | Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen | 6 | 
| b) | Schnittschablonen erstellen und handhaben | 
| c) | Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneiden | 
| d) | Einlagestoffe befestigen | 
| e) | Schnittteile zusammenfügen | 
| f) | Kopfbedeckungen blocken | 
| g) | Vollfutter herstellen und einarbeiten | 
| 12 | Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) | a) | Futterbänder einnähen | 2 | 
| b) | Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen | 
| 13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden | 4 | 
| b) | Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | 
| c) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern | 
| d) | Kopfbedeckungen für den Transport vorbereiten | 
| e) | Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilen | 
| f) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren |