(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
- 3.
Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
- 4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 5.
Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
- 6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
- 7.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
- 8.
Maßnehmen,
- 9.
Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
- 10.
Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
- 11.
Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
- 12.
Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
- 13.
Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
- 14.
Appretieren und Bügeln,
- 15.
Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,
- 16.
Einfassen von Kanten,
- 17.
Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
- 18.
Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
- 19.
Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
- 20.
Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 21.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.