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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie (Molkereimeister-Prüfungsverordnung - MolkMeistPrV)
§ 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Einordnen und Beurteilen von Unternehmensformen, der Rahmenbedingungen von Unternehmensgründung und der Unternehmensabsicherung,
2.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen eines Molkereibetriebes,
3.
Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
4.
Entwickeln, Optimieren und Anwenden des Qualitätsmanagements und Controllings,
5.
Erstellen, Umsetzen und Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
6.
Erläutern und Anwenden des Ausschreibungs- und Vergabewesens sowie der Lohn- und Gehaltsrechnung,
7.
Abnahme von Dienstleistungen, Bearbeiten von Mängelansprüchen,
8.
Durchführen von Angebotserstellung, Auftragserfassung und Auftragsabwicklung,
9.
Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen einschließlich Verwertungsrechnungen,
10.
Analysieren und Bewerten der Unternehmensentwicklung, insbesondere in Bezug auf Produktivität, Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
11.
Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,
12.
Umsetzen von Datenmanagement und Datenschutz,
13.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haftungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
14.
Anwenden von Grundsätzen der betriebswirtschaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und Steuerverfahren sowie
15.
Bewerten von Absicherungssystemen, insbesondere durch Versicherungen.