(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
Berufsausbildung und
- 2.
Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet
- 1.
eine praktische Prüfung nach § 16 und
- 2.
eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18.