(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen; 
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen; 
- 4.
- die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 
- 5.
- die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 
- 6.
- besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.