Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen; 
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen; 
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 
- 5.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 
§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.