(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen; 
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen; 
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 
- 5.
- den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt gelten (§ 60); 
- 6.
- für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften - a)
- der gewählten Delegierten, 
- b)
- der Ersatzdelegierten 
 
- in der Reihenfolge ihrer Benennung; 
- 7.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.