(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen; 
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen; 
- 4.
- bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 
- 5.
- bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 
- 6.
- die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 
- 7.
- die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 
- 8.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.