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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 88
Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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