(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten: 
- 1.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden; 
- 2.
- dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden; 
- 3.
- dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen; 
- 4.
- dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind; 
- 5.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden; 
- 6.
- dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen; 
- 7.
- dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; 
- 8.
- dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; 
- 9.
- dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird; 
- 10.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen; 
- 11.
- die Anschrift des Hauptwahlvorstands.