Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV) § 10Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.