MPBetreibV
Ausfertigungsdatum: 14.02.2025
Vollzitat:
"Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2025 I Nr. 39 |
Ersetzt V 7102-47-11 v. 29.6.1998 I 1762 (MPBetreibV) |
(+++ Textnachweis ab: 20.2.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 14.2.2025 I Nr. 38 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 20.2.2025 in Kraft getreten.
1 | Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen | |
Nachprüffristen in Jahren | ||
1.1 | Produkte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1 |
1.2 | Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung) | |
1.2.1 | – medizinische Elektrothermometer | 2 |
1.2.2 | – mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2 |
1.2.3 | – Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 |
1.3 | Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 |
1.4 | Produkte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) | 2 |
1.5 | Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen | |
1.5.1 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV
| 2 |
1.5.2 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen | 6 |
1.5.3 | mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach Nummer 1.5.1 oder Nummer 1.5.2 | 2 |
1.6 | Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz unterliegen | 5 |
1.7 | Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten | 2 |
2 | Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen Abweichend von Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 15 Absatz 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist. | |
3 | Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen | |
3.1 | Luftimpuls-Tonometer (Nummer 1.4) werden nicht auf ein nationales Normal, sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart zurückgeführt. Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen Metrologieinstitut geprüfte Verfahren und Transfernormale verwendet werden. | |
3.2 | Vergleichsmessungen nach Nummer 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt. |