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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
§ 5 

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.